Kurzzeitkennzeichen KFZ
Neuregelung Kurzzeitkennzeichen
Zum 01.04.2015 werden Kurzzeitkennzeichen nur noch fahrzeugbezogen ausgegeben, d.h. seitens der Zulassungsbehörde wird ein Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen ausgestellt, der der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) gleicht und die typischen Fahrzeugdaten enthält. Somit ist es nicht mehr möglich, ein KZK “auf Vorrat” z.B. für einen Spontankauf auf einem Automarkt zu beantragen.
Zudem ist für eine Probe- oder Überführungsfahrt künftig eine gültige Hauptuntersuchung (HU) notwendig.
Ausnahmen:
- Gestattet sind Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle in demselben Zulassungsbezirk
- Gestattet sind Fahrten in eine Werkstatt, die sich in einem angrenzendem Zulassungsbezirk befindet – und auch nur im Rahmen der HU festgestellter Mängel
Diese Einschränkungen werden im Fahrzeugschein vermerkt.