Berufsunfähigkeitsversicherungen
Die Arbeitskraft ist das größte Kapital!
Auszubildende, Schüler, Berufsanfänger, Studenten, aber auch Beamte und Angestellte sind oft auf der Suche nach der richtigen Berufsunfähigkeitsversicherung, aber in jungen Jahren ist der Geldbeutel nicht unbedingt so prall gefüllt, dass man hier schon eine wichtige Berufsunfähigkeitsvesicherung mit einer hohen Absicherung abschließen könnte. Bei der richtigen Auswahl des Produktes, sollte man auf eine sog. Nachversicherungsgarantie OHNE erneute Gesundheitsprüfung achten. Am Anfang seines Berufslebens könnte man, dem Geldbeutel entsprechend, eine geringere BU-Rente abschließen, diese dann im weiteren Verlauf des Erwerbslebens (Ende des Studiums, Ende der Ausbildung) ohne neue Gesundheitsprüfung erhöhen.
Die Nachversicherungsgarantie ist nur ein Baustein von vielen, die eine gute Berufsunfähigkeitsversicherung aufweisen muss. Achten Sie auf die unten auf dieser Seite angegebenen Punkte in ihrer Planung, oder ziehen Sie am besten sofort einen unabhängugen BU-Experten hinzu, der Ihnen aus dem Dschungel der verschiedenen Tarife das richtige Produkt heraussucht.
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Hier einige Punkte auf die Sie achten sollten
Nachversicherungsgarantie: Die BU-Rente lässt sich bei vielen Tarifen unter bestimmten Vorraussetzungen auch nach Vertragsschluss noch erhöhen. Somit soll der versicherten Person bei geänderten Lebensumständen die Möglichkeit gegeben werden, die Höhe der Absicherung anzupassen ohne das eine neue Gesundheitsprüfung notwendig ist. Erhöhung ohne erneute Gesundheitsprüfung bei folgenden Ereignissen:
- ohne besonderes Ereignis
- Heirat
- Geburt oder Adoption eines Kindes
- Abschluss einer Berufsausbildung
- erwerb eines akademischen Titels
- Scheidung
- Einkommenssprung
- Tod einer bestimmten Person
- Immobilienerwerb
abstrakte Verweisbarkeit: Mit der abstrakten Verweisung kann ein Versicherer die Leistung verweigern, sofern die versicherte Person einen anderen Beruf ausüben könnte, der ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Verzichtet das VU nicht auf die abstrakte Verweisung, ist die klare Definition der bisherigen Lebensstellung von entscheidender Bedeutung (siehe konkrete Verweisung).
Kundenfreundliche Definition der “Lebensstellung” bei konkreter Verweisung: Bei einer konkreten Verweisung, leistet der Versicherer nicht, da die versicherte Person konkret einen anderen Beruf ausübt, als den, für den Sie berufsunfähig ist. Es wird aber dennoch geleistet, wenn die versicherte Person im neuen Beruf die bisherige Lebensstellung nicht aufrechterhalten kann. Bei der “bisherigen Lebensstellung” sollten wirtschaftliche und soziale Aspekte berücksichtigt werden.
Umorganisation des Arbeitsplatzes: Verzichtet ein Versicherer nicht auf die Umorganisationsmöglichkeit bei weisungsgebundenen Mitarbeitern, so wird vor der Leistungsentscheidung geprüft, ob die versicherte Person nicht sinnvoll auf eine neue Arbeitsstelle innerhalb ihres jetzigen Arbeitgebers zu verweisen / umorganisieren ist.
Verzicht auf Paragraph 163 VVG: Ein Versicherer hat bei Anwendung des Paragraphen 163 VVG die Möglichkeit, unter strengen gesetzlichen Auflagen, bestehende Versicherungsverträge zu verändern oder zu ergänzen.
besonders wichtig für Frauen: Wird nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben (z.B. Kindererziehung, Arbeitslosigkeit) unbegrenzt auf die abstrakte Verweisung verzichtet?
vorsätzliche Verkehrsdelikte: z.B. können Trunkenheitsfahrten, Geschwindigkeitsüberschreitungen und Drängeln vorsätzliche Verkehrsdelikte sein. Dies sollte bei einer guten BU-Absicherung NICHT ausgeschlossen werden.
Arbeitsunfähigkeitsklausel (AU-Klausel): Nicht immer führen schwerwiegende Erkrankungen einndeutig zu einer Leistung aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Schon bei einer lang andauernden Arbeitsunfähigkeit von mind. 6 Monaten sollte es einen Leistungsanspruch aus einer guten BU-Versicherung geben. Bei der sog. AU-Klausel leistet die Versicherungsgesellschaft schon bei einfacher Krankschreibung (gelber Schein). Es gibt viele Gesellschaften am Markt, die diese Klausel NICHT enthalten; hier kann es im Leistungsfall Probleme geben.
Infektionsklausel: Bei einer Infektionskrankheit gilt für bestimmte Berufe ein gesetzliches Berufsverbot. Doch leistet im Ernstfall nicht jeder Berufsunfähigkeitsversicherer. Sollten Sie beispielsweise folgenden Beruf ausüben, dann sollten Sie besonders auf diese Klausel achten: Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Ergo-Physiotherapeut, Landwirt, Beschäftigte in Arztpraxen – Krankenhaus – Kindergarten – beim Metzger – Bäcker – oder in der Gastronomie.
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