Berufsunfähigkeitsversicherung und rückwirkende Leistungen
Berufsunfähigkeit und rückwirkende Leistung
Was muss man beachten, wenn bei einer Erkrankung nicht sofort klar ist, ob man langfristig berufsunfähig ist oder nicht.
Folgender Fall aus der Praxis:
Ein Kunde (ca.40 Jahre alt, sportlich, Nichtraucher) fühlt sich andauernd müde und schlapp, geht zum Arzt und bekommt die Diagnose, dass eine ernste Lungenerkrankung besteht. Die Erkrankung verschlimmert sich so, dass ein Arbeiten nicht mehr möglich ist.
6 Wochen nach der ersten Krankschreibung und einem kurzen Kuraufenthalt, beginnt in Absprache mit dem Arzt eine sog. Wiedereingliederung. Das heißt, er versucht für einige Stunden am Tag langsam in seinen alten Beruf in der Produktion eines Industriebetriebes, zu arbeiten.
Hier Endet erst einmal die Geschichte und man fragt sich nun, wie geht es weiter. Folgendes könnte passieren:
Worst Case I: Der Kunde merkt schon nach einigen Tagen der Wiedereingliederung, dass seine Energie durch die eingeschränkte Lungenfunktion nicht ausreicht und bricht die Eingliederung ab. Der Arzt schreibt daraufhin den Kunden krank und erklärt, dass er erstmal nicht mehr diese Tätigkeit ausüben kann (Prognosezeitraum 6 Monate krank). Der Kunde bekommt hier dann rückwirkend (bei guten Gesellschaften!) ab dem ersten Tag der Krankschreibung die BU-Rente ausgezahlt. Hier ist der Fall klar.
“Prognosezeitraum 6 Monate: Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person mindestens 6 Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung, oder Kräfteverfalls nicht in der Lage war, ihren Beruf auszuüben.”
Worst Case II: Der Kunde schleppt sich über Wochen und vielleicht Monate zur Arbeit, probiert es immer mal wieder, aber im Endeffekt merkt er, dass es nicht geht. In diesem Fall wird es komplizierter, da die Versicherungsgesellschaft immer im Einzelfall prüft. Es wird überprüft, wie viele Stunden er pro Tag gearbeitet hat und wie lange am Stück. Es muss hier berücksichtigt werden, dass man erst berufsunfähig ist, wenn man zu 50% seinen Beruf nicht ausüben konnte. Hat er also mehrere Wochen am Stück 5h pro Tag gearbeitet, liegt in der Einzelfallprüfung keine Berufsunfähigkeit für diesen Zeitraum vor, da 5h über 50% sind. Sollte er unter 4h am Tag, also weniger als 50% gearbeitet haben, liegt Berufsunfähigkeit für diesen Zeitraum vor. Auch hier gilt der 6 monatige Prognosezeitraum.
Es sind immer Einzellfallprüfungen, da Wiedereingliederungsmaßnahmen sehr unterschiedlich ablaufen können.
Fazit bei der Auswahl des richtigen BU-Schutzes!
rückwirkende Leistung & Meldefristen
Der BU-Tarif, für den man sich entscheidet, sollte rückwirkend leisten, da oft erst Monate später gesagt werden kann, ob man seinen Beruf noch ausüben kann oder nicht.
Weiterhin sollte der ausgewählte BU-Tarif KEINE Meldefristen beinhalten. Sollten Sie einen BU-Schutz mit Meldefristen haben, können Ihnen wertvolle Monate der Leistung gestrichen werden.
Sollten Sie Fragen haben, nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wir arbeiten gerne ein Angebot für Sie aus.
Mobil z.b. Whats App: 0172-4203236
Email: Kache@gkl-makler.com
Festnetz: 04442-7062641